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BGH, 17.11.1955 - 4 StR 401/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 4 StR 401/55
Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zu dem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage ist die Strafmilderung nach dieser Bestimmung nicht möglich (BGHSt 1, 22; 3, 320) [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52]. - BGH, 26.11.1952 - 5 StR 883/52
Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 4 StR 401/55
Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zu dem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage ist die Strafmilderung nach dieser Bestimmung nicht möglich (BGHSt 1, 22; 3, 320) [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52]. - BGH, 18.05.1955 - 3 StR 105/55
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Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 4 StR 401/55
Zur Vollendung ist erforderlich, daß die Aussage des Zeugen abgeschlossen ist, d.h. daß dem äußeren Geschehen nach der Richter und die Prozeßbeteiligten ihre Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (BGH 3 StR 105/55 vom 18.5.1955;4 StR 300/55 vom 6.10.1955). - BGH, 06.10.1955 - 4 StR 300/55
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Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 4 StR 401/55
Zur Vollendung ist erforderlich, daß die Aussage des Zeugen abgeschlossen ist, d.h. daß dem äußeren Geschehen nach der Richter und die Prozeßbeteiligten ihre Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (BGH 3 StR 105/55 vom 18.5.1955;4 StR 300/55 vom 6.10.1955). - BGH, 28.05.1953 - 4 StR 136/53
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Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 4 StR 401/55
Den Verletzten wurde in dem Urteil die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung binnen einem Monat nach Rechtskraft in einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen Die Auswahl der Zeitung durfte nicht dem Ermessen der Verletzten überlassen werden, sie mußte vielmehr vom Landgericht selbst getroffen werden (4 StR 136/53 vom 28.5.1953).
- BGH, 17.05.1956 - 4 StR 167/56
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Auf die Revision des Beschwerdeführers wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat - 4 StR 401/55 vom 17. November 1955 - mit den Feststellungen bezüglich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 153 StGB, der Bekanntmachungsbefugnis und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.